Energieeffizienz im Fokus: Das erwartet Unternehmen mit dem EnEfG!

Energieeffizienz ist für Unternehmen keineswegs neu. Zunehmende Forderungen u.a. seitens der Kunden, steigende Energiekosten und potenzielle Entlastungen wie beispielsweise Steuerrückerstattungen, Spitzenausgleich oder Förderungen bewegten Unternehmen ohnehin dazu, zertifizierte Energiemanagementsysteme einzuführen und zu betreiben.

Ein Energiemanagementsystem bildet die systematische Grundlage für die fortlaufende Verbesserung der "energiebezogenen Leistung". Es gilt messbare Ergebnisse bzgl. Energieeffizienz, Energieeinsatz und Energieverbrauch zu erzielen - dazu müssen Energieeinsparpotenziale identifiziert und bewertet werden Spätestens seit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18.11.2023 führt für die meisten Unternehmen kein Weg mehr am Energiemanagementsystem vorbei. Das Gesetz legt nicht nur Bund, Ländern und öffentlichen Stellen die Verpflichtung zur Energieeinsparung auf - um die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors zu betonen - es enthält auch eine Reihe von Verpflichtungen für Unternehmen, gestaffelt nach ihrem jährlichen Gesamtenergieverbrauch. So sind nun Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von über 7,5 GWh/a dazu verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 oder EMAS einzurichten und zu betreiben. Die Umsetzung dieser Maßnahme muss innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des EnEfG erfolgen, spätestens also bis zum 18.07.2025. Hinzu kommt die Verpflichtung, alle wirtschaftlich bewerteten Energieeinsparmaßnahmen in einen Umsetzungsplan aufzunehmen. Dieser Plan muss auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und veröffentlicht werden. Dies gilt sogar schon ab einem Gesamtenergieverbrauch von über 2,5 GWh/a. Die Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Energieeinsparmaßnahme erfolgt gemäß den Vorgaben der DIN EN 17463 Valuation of Energy Related Investments, kurz ValERI. Im Zusammenhang mit dem EnEfG gelten Maßnahmen als wirtschaftlich, wenn sich ein positiver Kapitalwert nach 50% der Nutzungsdauer (maximal 15 Jahre) ergibt. Zusätzlich etabliert das EnEfG eine neue Pflicht zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme. Diese geht einher mit einer umfassenden Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezüglich Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen sowie Abwärme führenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen. Bereits vor dem EnEfG verpflichteten das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) sowie die Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU Unternehmen zu Energieaudits. Unternehmen, die keine KMUs sind, müssen demnach weiterhin alle vier Jahre ein DIN-genormtes Energieaudit durchführen, sofern sie kein Energiemanagementsystem (50001 oder EMAS) betreiben. Alle relevanten Informationen, um festzustellen, ob und in welcher Form Ihr Unternehmen zum Energiemanagement verpflichtet ist, finden Sie in unserem Schaubild. Erkennbar ist, dass die Anforderungen an Unternehmen zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz steigen und der gesetzliche Rahmen immer klarer gesteckt wird. Unabhängig von längst bestehenden Verpflichtungen, ist es ratsam, sich frühzeitig mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie in diesem Prozess zu unterstützen.